§ 11 des Tierschutzgesetzes

Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Tiere.
Uns liegt eine Erlaubnis gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes vor.
 
Unsere Tiere stehen nur in Begleitung von mir oder eines Trainers der diesen Paragraphen besitzt für die Arbeit vor der Kamera zur Verfügung. Der Einsatz von Filmtieren gemäß § 11 Abschnitt 8 (1) Nr. 3b des Tierschutzgesetzes genehmigungspflichtig ist.
 
Alle Tiere in unserer Kartei werden regelmäßig tierärztlich untersucht, geimpft und entwurmt.

Alle Hunde, Katzen und Nager leben als Familienmitglied mit engem Familienanschluss, zusammen mit anderen Tieren, Kindern usw. Somit ist der Umgang mit fremden Personen und fremden Situationen besonders freundlich und umgänglich.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz der BRD

(1) Wer
3. gewerbsmäßig
 
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1.
die Art der betroffenen Tiere,
 
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
 
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

 
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